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March 12 2010
“ Kirchen dürfen deshalb in ständiger Abwägung mit Artikel 9 GG nicht nur ihre Werteordnung im Arbeitsrecht abbilden (sie haben sogar eigene Mitarbeitervertretungen, keine Betriebsräte), sondern dürfen insbesondere nicht bestreikt werden - das Recht der Arbeitnehmer aus Artikel 9 GG tritt hinter dem Recht der Religionsgemeinschaft zurück. ”— http://www.reuter-arbeitsrecht.de/grundsatzliches/gewerkschaftsverbot-auch-fur-verdi-kein-streik-bei-den-kirchen.html
